Gesetzliche Grundlage (Art. 17 Volksschulgesetz)
Folgenden Schülerinnen und Schülern soll in der Regel der Besuch der ordentlichen Bildungsgänge ermöglicht werden:
- Schülerinnen und Schüler, deren Integration aufgrund ihrer Verhaltens- und Lernschwierigkeiten erschwert ist.
- Schülerinnen und Schüler, deren Integration aufgrund ihrer Sprache oder ihres kulturellen Hintergrundes erschwert ist.
- Schülerinnen und Schüler mit ausserordentlichen Begabungen.
Die individuellen Bildungsziele der Kinder und Jugendlichen werden soweit nötig durch besondere Massnahmen angestrebt wie:
- Spezialunterricht in den Regelklassen
- besondere Förderung
- Schulung in besonderen Klassen